LBU

 

Landesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz
Niedersachsen e.V.

 

Startseite

Über uns Aktivitäten Mitglied werden Kontakt Impressum Datenschutz  

 

LBU-Satzung

Mitglied werden

Mitgliedgruppen

Beiträge

Aktuelles

Infos/Downloads

Die LBU-Satzung
vom 10.08.2018

§ 1

Der Verein trägt den Namen „Landesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz

Niedersachsen“. Als Abkürzung wird die Bezeichnung „LBU“ verwendet.

Sein Tätigkeitsbereich umfaßt das Land Niedersachsen sowie angrenzende Gebiete.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Sitz ist die Landeshauptstadt Hannover. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.


§ 2

Zwecke des Vereins sind die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes und des Tierschutzes.

Der Verein setzt sich ein für die Erhaltung und Verbesserung der Leistungsfähigkeit und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, der natürlichen Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt und als gesunde Lebensgrundlage des Menschen in einer menschenwürdigen Umwelt, insbesondere durch Bewahrung der Naturgüter wie Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen, der noch verbliebenen Naturlandschaften und naturnahen Landschaften sowie des Lebensraumes und der Lebensbedingungen von Mensch und Tier vor Zerstörung und Beeinträchtigung.

Als gesetzlich anerkannter Umwelt- und Naturschutzverband verwirklicht der Verein seine satzungsmäßigen Zwecke und Aufgaben durch:

-     das öffentliche Vertreten und Verbreiten des Natur- und Umweltschutzgedan­kens, insbesondere durch Umweltbildung und -information, Pressearbeit, Ak­tionen der Mitglieder oder sonstige Öffentlichkeitsarbeit,

-     das Eintreten für den Schutz der menschlichen Gesundheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen, insbesondere durch Einflussnahme auf verantwortliche Stellen und Politik sowie Aufklärung über Umweltgefahren z.B. durch Lärm, Nutzung der Atomkraft, Strahlung oder Schadstoffe,


 

-     die Mitgestaltung einer lebenswerten, menschenwürdigen Umwelt in Städten und Siedlungen und einer umweltgerechten Verkehrsplanung, z.B. durch Vor­schläge zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinflüssen oder die Verfah­rensbeteiligung bei Straßenbauvorhaben, Bauleitplanungen und sonstigen den Siedlungsbereich betreffende Planungen und Vorhaben,

- die Wahrung von Verbraucherinteressen zur Durchsetzung von umwelt­freundlichen, gesunden und tierschutzgerechten Produkten und Produktions­weisen, z.B. indem den negativen Auswirkungen der industriellen Landwirt­schaft, der Massentierhaltung oder der Anwendung von schädlichen Pestizi­den entgegengetreten wird,

- das Mitwirken bei Gesetzesvorhaben, Planungen, Entscheidungen und in Gremien, die für den Schutz von Umwelt und Natur bedeutsam sind, insbe­sondere durch Stellungnahmen im Rahmen der Verbands- und Öffentlich­keitsbeteiligung, Mitarbeit in Arbeitskreisen oder Beiräten, Zusammenarbeit und Kontaktpflege mit Politik, verantwortlichen Stellen und Naturschutzbehör­den, durch Aufzeigen der umweltschädlichen Auswirkungen von Eingriffen in Natur- und Landschaftshaushalt oder in das das ökologische Gleichgewicht sowie durch Argumente und Hinweise für eine ökologische Gestaltung der Kulturlandschaft und eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen eintreten,

-     das Hinwirken auf die Einbeziehung von Aspekten des Tierschutzes und art­gerechter Tierhaltung bei den vorgenannten Mitwirkungsverfahren, z. B. bei der Planung von Tierhaltungsanlagen, Tiergehegen sowie Eingriffen in den Lebensraum der Tiere,

- sachdienliche Argumente nennen und Aufzeigen von Defiziten gegenüber dem Gesetzgeber und den Verwaltungen, um im Sinne der vorgenannten Punkte auf einen wirkungsvollen Vollzug der einschlägigen Vorschriften und allgemein auf die Einhaltung der Rechtsordnung als Ganzes hinzuwirken und einzutreten,

- die Durchsetzung eines wirkungsvollen Lebensschutzes und aller Belange des Umwelt- und Naturschutzes unter Einbeziehung des Tierschutzes im Rah­men der geltenden Rechtsordnung mit den zur Verfügung stehenden rechtli­chen und tatsächlichen Mitteln,

- Unterstützung von örtlichen Initiativen im Rahmen der Möglichkeiten, z. B. durch Weitergabe von Fachinformationen, Beratung, Beteiligung an Pla­nungsverfahren,

- Koordinieren des Natur- und Umweltschutzes durch Zusammenschluss der auf diesem Gebieten tätigen Vereine und Initiativen sowie durch Bündelung des Fachwissens und Organisation der Verbandsbeteiligung zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben,

- Zusammenarbeit, Koordination und Abstimmung mit anderen Umwelt- und Naturschutzvereinigungen gleicher Zielsetzung, insbesondere bei der Öffent­lichkeitsarbeit, Verbändebeteiligung, gemeinsamen Stellungnahmen oder dem Fortbildungsangebot für Mitglieder und Ehrenamtliche,

- Förderung des staatsbürgerlichen Engagements in Bürgerinitiativen und des Erfahrungsaustausches zwischen den Mitgliedern, insbesondere durch die vorgenannten Aktivitäten und Veranstaltungen,

 

-     Orientierung an den Umweltzielen der Gründungsinitiativen, z.B. durch Förde­rung der Dokumentation und Archivierung der Historie der Umweltinitiativen zu wissenschaftlichen, publizistischen und Bildungszwecken im Gorleben Ar­chiv e.V.,

-     Projekte und Maßnahmen der Mitgliedsinitiativen im Bereich des Umwelt- und Naturschutzes und der Landschaftspflege, z.B. durch Projekte, Exkursionen, Vorträge, Biotop- und Nutzungskartierung, Anlage von Biotopen, Gewässer­schutz, Artenschutzmaßnahmen, Pflegeeinsätze, Ausstellungen, Herausgabe von Umweltzeitschriften, Maßnahmen der Stadtökologie und des Klimaschut­zes.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Vorstand wird ermächtigt, sollte als Voraussetzung für die Zuerkennung der Gemeinnützigkeit oder Erhaltung der Anerkennung als Umwelt- und Naturschutzverband eine Änderung der Satzung erforderlich sein, diese zu vollziehen.

Der Landesverband und seine Mitglieder bekennen sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.


§ 3

Mitglied werden können:

1)     Rechtsfähige Vereine und nicht rechtsfähige Vereine, die sich als Bürgeriniti­ativen gegründet haben und im Sinne der Satzungszwecke des § 2 tätig sind und deren Tätigkeit auf Dauer festgelegt ist. Mitglied können ebenfalls ent­sprechende Gesellschaften bürgerlichen Rechts werden. Eine Bürgerinitiative kann dann Mitglied sein, wenn sie einen Sprecher hat und der Tätigkeits­schwerpunkt in einer Satzung oder einem Gründungsprotokoll festgelegt ist. Jedermann ist berechtigt, einer der Mitgliedsinitiativen des Verbandes beizu­treten, wenn er deren Ziele und die Ziele des Verbandes unterstützt. Natürli­che Personen als Mitglieder der Mitgliedsgruppen sind automatisch Mitglied des LBU. Die Initiativen achten auf innere Demokratie und nehmen ihre Rechte über die Delegierten ihrer Mitgliedsgruppe war.

2)     Fördernde Mitglieder, die sich die Ziele des Vereins zu eigen machen.

Der Aufnahmeantrag wird schriftlich an den Vorstand gerichtet. Dieser beschließt über die Aufnahme. Gegen diese Entscheidung ist Einspruch möglich, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

Jede Mitgliedsinitiative meldet bis Ende Februar des jeweiligen Jahres beitragsrelevante Änderungen der Mitgliederzahlen. Auf Anforderung ist die Zahl der Mitglieder durch eine Liste oder eidesstattliche Versicherung nachzuweisen.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Die Mitgliedschaft endet ebenfalls automatisch mit Fristablauf der zweiten Erinnerung, wenn ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und insgesamt zweimal erinnert worden ist.

Wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins schwerwiegend schädigt, entscheidet, jeweils nach Anhörung des Betroffenen, der erweiterte Vorstand über die Suspendierung, die nächste Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder über den Ausschluss.


§ 4

Die Struktur und die Höhe der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Pro Einzelmitglied ist ein jeweils festzulegender Grundbetrag zu zahlen. Der Mitgliedsbeitrag ist im Übrigen nach der Anzahl der Mitglieder der Mitgliederorganisation gestaffelt. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 30.06. des Jahres zu entrichten.

Von mit umweltverbandlichen Rechtsbehelfen unterstützten Mitgliedern können von der Mitgliederversammlung festzulegende Beiträge für die Müheverwaltung des Landesverbandes erhoben werden.

Bei Austritt, Ausschluss von Mitgliedern oder der Auflösung des Vereins können Ansprüche auf gezahlte Beiträge und Spenden nicht geltend gemacht werden.

Etwaige Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 5

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

Anträge der Mitglieder zur Ergänzung der Tagesordnung und zur Satzungsänderung sind bis spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung über die Geschäftsstelle des LBU an den Vorstand zu richten.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn der Vorstand dazu einlädt, oder wenn mindestens sechs Mitglieder dies beantragen. Ordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand mindestens sechs Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen, außerordentliche Mitgliederversammlungen mindestens zwei Wochen vorher.

Die unter § 3 Ziff. 1 genannten Mitglieder haben grundsätzlich eine Stimme. Vereine mit mehr als hundert Mitgliedern entsenden für je angefangene hundert Mitglieder einen stimmberechtigten Delegierten, höchstens aber fünf Delegierte. Die Stimmen sind nicht übertragbar. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht. Das Stimmrecht kann nur dann ausgeübt werden, wenn für das Jahr, in dem die Mitgliederversammlung stattfindet, der Mitgliedsbeitrag bereits entrichtet worden ist.

Es entscheidet die einfache Mehrheit.


§ 6

Der erweiterte Vorstand besteht aus den drei Vorsitzenden, dem Rechnungsführer, bis zu vier Beisitzern und den Sprechern der Arbeitskreise. Der erweiterte Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt, bleibt aber bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

Der geschäftsführende Vorstand nach §26 BGB besteht aus den drei Vorsitzenden. Jeder der drei Vorsitzenden ist allein berechtigt, den LBU nach außen zu vertreten.

Der erweiterte Vorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.

§ 7

Der geschäftsführende Vorstand kann einen Geschäftsführer berufen, der nicht dem Vorstand angehört. Der Geschäftsführer ist berechtigt, in Absprache mit einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied, den LBU nach außen zu vertreten.


§ 8

Es können Arbeitskreise gebildet werden. Jedes Mitglied hat das Recht, in jedem Arbeitskreis mitzuarbeiten. Es benennt dafür möglichst einen festen Delegierten. Die Arbeitskreise werden von je einem Sprecher geleitet, der aus ihrer Mitte gewählt wird.

Die Sprecher der Arbeitskreise sind unmittelbar nach ihrer Wahl durch den amtierenden erweiterten Vorstand mit einfacher Mehrheit zu bestätigen. Durch diese Bestätigung werden sie bis zur nächsten Mitgliederversammlung ebenfalls Mitglied des erweiterten Vorstandes. Die endgültige Bestätigung erfolgt durch die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.


§ 9

Die Kassen- und Rechnungsführung ist einmal im Jahr durch zwei Rechnungsprüfer zu prüfen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden und nicht dem Vorstand angehören dürfen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 10

Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden protokolliert. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird vom Protokollführer und von einem Vorsitzenden unterzeichnet.


§ 11

Ist mit der Tagesordnung der Mitgliederversammlung der Auflösungsantrag bekanntgemacht worden, so kann die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit über ihn beschließen.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Bundesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Satzung vom 27.11.2004, in der durch Beschluss vom 25.11.2017 und vom 11.06.2018 geänderten Fassung

 

Fassung vom 10.08.2018

 Beitrittserklärung


 


Startseite


 

 

 

Aktuelles
Infos/Downloads
 


 

 

Über uns

Geschichte
Aufgaben & Ziele
Mitgliedgruppen
Vorstand
Verbandsstruktur
 

Aktivitäten
Gremienarbeit
Genehmigungsverfahren
Projekte

 

 

Mitglied werden
LBU-Satzung
Beiträge

 

 

Kontakt

 

 


 

Impressum